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Amtliche Bekanntmachungen | 23.10.2019 – 20.10.2024

Satzung über den Ladenschluss in den Jahren 2020 - 2024

Gemeinde Karlsbad                                                            Landkreis Karlsruhe



SATZUNG ÜBER DEN LADENSCHLUSS IN KARLSBAD
IN DEN JAHREN 2020 BIS 2024


Aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad am 25. September 2019 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Zulässige Öffnungszeiten

Aus Anlass des „Frühlingsfestes“ dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Karlsbad am

Sonntag, 15. März 2020 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 21. März 2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 20. März 2022 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 19. März 2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und
am Sonntag, 17. März 2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

geöffnet sein.

Aus Anlass des „Kirchweihfestes“ dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Karlsbad am

Sonntag, 18. Oktober 2020 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 17. Oktober 2021 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 16. Oktober 2022 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 15. Oktober 2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, und
am Sonntag, 20. Oktober 2024 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

geöffnet sein.

 

§ 2 - Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg; sie können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Karlsbad, 25.09.2019

Jens Timm
Bürgermeister

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