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Amtliche Bekanntmachungen | 05.02.2019 – 25.02.2019
POLIZEIVERORDNUNG
über das Verbot, am Sonntag, 24.02.2019 (anlässlich des Ittersbacher Faschingsumzuges) alkoholische Getränke in den Innerortsbereich von Ittersbach mitzubringen bzw. Branntwein oder branntweinhaltige Getränke im Innerortsbereich von Ittersbach zu verzehren
Aufgrund von § 10 in Verbindung mit §§ 1 Absatz 1 und 18 Absatz 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg erlässt die Gemeinde Karlsbad als Ortspolizeibehörde folgende Polizeiverordnung:
§ 1 – Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich
1. Anlässlich des Ittersbacher Faschingsumzuges wird am 24.02.2019 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr untersagt, alkoholische Getränke in den Innerortsbereich von Ittersbach (siehe Ziff. 2) mitzubringen bzw. Branntwein oder branntweinhaltige Getränke im Innerortsbereich von Ittersbach (siehe Ziff. 2) zu verzehren oder auszuschenken.
2. Zum Innerortsbereich von Ittersbach gehören alle öffentlich zugänglichen Straßen, Wege und Plätze im Innenort, der wie folgt begrenzt wird (siehe auch Lageplan):
· im Norden durch den Heerweg und die Panoramastraße sowie Verlängerung zur
Lange Straße;
· im Osten durch die Lange Straße, Zum Wiesengrund, Pfinztalstraße und landw.
Weg östlich Kirche und Obst- und Gartenbauverein (einschl. Gelände am
Schulzentrum und bei der Wasenhalle);
· im Süden durch die Verbindung vom Reisigplatz zur Lange Straße, Am Sportplatz
bis zur Einmündung Eichgasse;
· im Westen durch die Straßen Am Sportplatz und Heerweg bis Panoramastraße.
Die genannten Straßen, Wege und Plätze zählen noch zum Innerortsbereich
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen dieses Verbot können gemäß § 18 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden.
§ 3 - Gültigkeit
Diese Polizeiverordnung tritt am 24.02.2019 in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit am 25.02.2019.
Karlsbad, 30.01.2019
Jens Timm, Bürgermeister
Darstellung des Innerortsbereichs nach § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung