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BDH Bundesverband Rehabilitation e. V. Kreisverband Karlsbad | 08.03.2025 – 22.03.2025
Selbstbestimmte Teilhabe und menschenrechtsbasierte Leistungen für Menschen mit Behinderungen!
Seit Monaten wird intensiv über die Umsetzung und Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes diskutiert. Leitschnur für weitere politische und praktische Entwicklungen muss die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN BRK) sein. Mit dieser Forderung haben sich unterschiedliche Verbände in einem gemeinsamen Appell an die Parteispitzen der im Bundestag vertretenen demokratischen Parteien gewandt.
Die Debatte um die Weiterentwicklung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen verschärft sich auch aufgrund der kommunalen Finanzlage seit Monaten enorm. In diesem Rahmen werden u.a. Forderungen nach einer Bündelung der Steuerungsverantwortung bei den Leistungsträgern (inkl. Belegungsrecht) laut. Dies wäre ein großer Rückschritt nicht nur mit Blick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und mit einer Umsetzung der UN BRK wohl kaum zu vereinbaren.
Im gemeinsamen Appell an die Abgeordneten des neu gewählten Bundestages und die künftige Bundesregierung haben sich Verbände mit unterschiedlichen Perspektiven zusammengeschlossen, darunter auch der BDH. Mit Blick auf die Umsetzung und Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes besteht unter den unterzeichnenden Verbänden Einigkeit in einer Vielzahl von Diskussionspunkten:
Die Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen muss im Rahmen der Vertragsverhandlungen rechtlich, finanziell und organisatorisch gestärkt werden.
Das sozialrechtliche Leistungsdreieck darf nicht zugunsten einer Stärkung der Steuerungsmöglichkeiten der Leistungsträger eingeschränkt oder ausgegeben werden.
Bedarfsermittlungsverfahren müssen für alle Beteiligten einfacher und bundeseinheitlich angeglichen werden. Dabei ist auf die individuellen Lebensumstände zu fokussieren und das Selbstbestimmungsrecht zu achten.
Anforderungen an den Einsatz von Fach- und Hilfskräften sollten gemeinsam auf Bundesebene formuliert werden.
Sowohl Leistungs- als auch Vergütungsvereinbarungen sollen Gegenstand von Schiedsverfahren sein können.
Eine Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe im Rahmen des Erfahrungsaustauschs nach § 94 Abs 5 SGB IX soll gemeinsam mit den Verbänden behinderter Menschen, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Verbänden der Leistungserbringer erfolgen.
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