Das Ordnungsamt informiert! | 05.02.2025
Es kommt häufig vor, dass Bäume, Hecken und Sträucher aus Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen und dadurch Behinderungen und Gefährdungen erzeugen.
Verkehrszeichen, Schilder, Lampen freilegen
Besonders kritisch ist es, wenn Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßenbenennungsschilder von überhängendem Bewuchs verdeckt werden oder die Sicht an Eckgrundstücken stark eingeschränkt wird, sodass eine gefahrlose Abwicklung des Verkehrs nicht mehr möglich ist.
Auch die Einengung der Gehsteige durch überwachsende Gehölze ist für die Fußgänger nicht nur eine Belästigung, sondern oft auch eine Gefährdung.
Mindesthöhe einhalten
Der Luftraum über Fahrbahnen und Parkstreifen muss in einer lichten Höhe von mindestens 4,50 Metern und über Rad- und Gehwegen in einer Höhe von mindestens 2,50 Metern von Bewuchs freigehalten werden.
Auf dürre Bäume und Äste achten
Dürre Bäume und Äste bedeuten eine erhebliche Gefahr, sobald öffentlicher oder privater Verkehr im Bereich dieser Bäume stattfindet. Besonders unangenehm und teuer kann es für einen Grundstücksbesitzer werden, wenn derartige Gefahrenstellen in der Nähe von öffentlichen Straßen und Wegen nicht rechtzeitig beseitigt werden.
Regelmäßige Überprüfung
Überprüfen Sie deshalb bitte regelmäßig alle auf Ihrem Grundstück stehenden Bäume auf dürre Äste und entfernen Sie diese ebenso wie morsche Bäume, die in den Straßenraum stürzen könnten, da Sie andernfalls, insbesondere bei Unfällen, mit erheblichen strafrechtlichen Forderungen infolge Mitverschulden rechnen müssen.
Hinweis auf § 39 (5) 2. Bundesnaturschutzgesetz: „Es ist verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“
Das Ordnungsamt bittet alle Grundstückseigentümer, die erforderlichen Arbeiten rechtzeitig und so oft wie notwendig durchzuführen, da ansonsten kostenpflichtige Zwangsmaßnahmen drohen.