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BDH Bundesverband Rehabilitation e. V. Kreisverband Karlsbad | 24.01.2025 – 07.02.2025
„Warum soll ich überhaupt einen Schwerbehindertenantrag stellen, was bringt mir das überhaupt?“
Als schwerbehinderter Mensch kann man von der Möglichkeit Gebrauch machen, bereits mit 63 bzw. 65 Jahren eine Altersrente zu beziehen. Mit dem Antrag auf Schwerbehinderung sollte man nicht bis kurz vor Beginn der Altersrente warten, da hier auch Bearbeitungszeiten der Versorgungsämter einzukalkulieren sind.
Die Altersrente für Schwerbehinderte kann eine Alternative zur Erwerbsminderungsrente und zur vorgezogenen Altersrente (mit lebenslangen Abschlägen) sein. Die Altersrente für Schwerbehinderte erfolgt gestaffelt nach Jahren, ohne jeden Abschlag. Oder etwas früher, dann mit gestaffelten Abschlägen. Die §§ 37 und 236 a SGB VI regeln die Gewährung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. In jedem Fall müssen Sie im Zeitpunkt der Antragsstellung dieser Altersrente über eine gültige Zuerkennung der Schwerbehinderung verfügen. Es muss Ihnen als ein Grad der Behinderung von mindestens 50 zuerkannt worden sein; eine Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX genügt nicht. Wichtig ist, dass die anerkannte Schwerbehinderung bei Beginn der Rentengewährung vorgelegen hat (§ 37 Nr. 2 SGB VI). Auch eine rückwirkende Anerkennung reicht aus. Fällt die Schwerbehinderung während des laufenden Rentenbezugs weg, berührt dies nicht den Rentenanspruch. Dieser bleibt bestehen.
Sozialrechtliche Beratung
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