> Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) i. d. Fassung vom 18.11.2020 der Gemeinde Karlsbad

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Amtliche Bekanntmachungen | 03.12.2024

Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) i. d. Fassung vom 18.11.2020 der Gemeinde Karlsbad

Gemeinde Karlsbad

Landkreis Karlsruhe

 

2.    Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche

Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)  i. d. Fassung

vom 18.11.2020 der Gemeinde Karlsbad

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) und der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2,8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad am 27.11.2024 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) beschlossen:

 

Artikel I Satzungsänderungen

 § 36 Ablösung - wird Absatz 4 wie folgt neu hinzugefügt:

 (4) Die Ablösevereinbarung kann durch beauftragte Dritte erfolgen.

 

Artikel II Satzungsänderungen

§ 42 Höhe der Abwassergebühr – wird wie folgt angepasst:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr

            für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt                                 

            je m³ Schmutzwasser                                                                       2,38 Euro

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt 

            je m² abflussrelevante Fläche                                                      0,73 Euro

 

Artikel III Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Karlsbad, den 27.11.2024

 

 

gez.

Björn Kornmüller

Bürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung der von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

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