> Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser i. d. Fassung vom 18.11.2020 (Wasserversorgungssatzung - WVS)

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Amtliche Bekanntmachungen | 03.12.2024

Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser i. d. Fassung vom 18.11.2020 (Wasserversorgungssatzung - WVS)

Gemeinde Karlsbad

Landkreis Karlsruhe

 

2. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an

die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)

i. d. Fassung vom 18.11.2020 der Gemeinde Karlsbad

 

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.11.2024 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) beschlossen:

 

Artikel I Satzungsänderungen

§ 39     Ablösung - wird Absatz 4 wie folgt neu hinzugefügt:

(4)       Die Ablösevereinbarung kann durch beauftragte Dritte erfolgen.

 

Artikel II Satzungsänderungen

§ 43     Verbrauchsgebühren - wird wie folgt angepasst:

(1)   Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 2,54 €.

(2)   Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 2,54 €

 

Artikel III Inkrafttreten

Diese geänderte Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

 

Karlsbad, den 27.11.2024

 

gez.

Björn Kornmüller

Bürgermeister

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung der von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

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