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Amtliche Bekanntmachungen | 28.11.2024 – 12.12.2024
hier: Bekanntmachung des Inkrafttretens der Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad hat nach Antrag des Vorhabenträgers, der AWO Karlsruhe, am 26.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Am Talberg 18 - AWO“ aufzustellen. Der Bebauungsplan solle gem. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) als Vorhaben- und Erschließungsplan entwickelt werden.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 (1) BauGB und § 4 (1) BauGB fand vom 02.12.2022 bis zum 02.01.2023 statt. Die weitere öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB erfolgte in der Zeit vom 12.06.2023 bis zum 12.07.2023.
Der Gemeinderat hat nach Abwägung der Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung am 27.09.2023 den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften nach § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 74 Landesbauordnung (LBO) und § 4 Gemeindeordnung (GemO) als Satzung beschlossen.
Da mit der Entwicklung des Bebauungsplanes ein Einzeländerungsverfahren des Flächennutzungsplanes (FNP) erforderlich war, kann das Inkrafttreten erst jetzt, nach abschließender Genehmigung der Änderung des FNP durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, erfolgen.
Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Am Talberg 18 - AWO“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung jederzeit über die Homepage der Gemeinde unter www.karlsbad.de > „Bauen und Wirtschaft“ > „Bebauungspläne“ eingesehen werden. Darüber hinaus sind die Unterlagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Karlsbad, Rathaus Ittersbach, Lange Straße 56 während der üblichen Dienstzeiten der Gemeinde einsehbar.
Hinweis
Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Nach § 4 Abs. 4 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Karlsbad, den 28.11.2024
Björn Kornmüller, Bürgermeister