Karlsbader Mitteilungsblatt

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Amtliche Bekanntmachungen

Satzung über den Ladenschluss in Karlsbad in den Jahren 2025 bis 2029

10.10.2024

Gemeinde Karlsbad
Landkreis Karlsruhe

 

SATZUNG ÜBER DEN LADENSCHLUSS IN KARLSBAD
IN DEN JAHREN 2025 BIS 2029

 

Aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsbad am 09. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 – Zulässige Öffnungszeiten

 

Aus Anlass des „Frühlingsfestes“ dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Karlsbad am

Sonntag, 16. März 2025 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 15. März 2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 21. März 2027 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 19. März 2028 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am
Sonntag, 18.März 2029 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

geöffnet sein.

 

Aus Anlass des „Kirchweihfestes“ dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Karlsbad am

Sonntag, 19. Oktober 2025 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 18. Oktober 2026 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 17. Oktober 2027 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, am
Sonntag, 15. Oktober 2028 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am
Sonntag, 21.Oktober 2029 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

geöffnet sein.

 

§ 2 - Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg; sie können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

 

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Karlsbad, 09. Oktober 2024

 

gez. Björn Kornmüller
Bürgermeister