Kfz-Hilfe wurde aufgestockt
Zuschuss ermöglicht Teilhabe am Arbeitsleben
Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss beantragen, wenn sie den Weg zur Arbeit oder zur Ausbildung nur mit dem Auto zurücklegen können. Die sogenannte Kfz-Hilfe wurde nun vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 10. Juni 2021 auf maximal 22.000 Euro angehoben.
Die Kfz-Hilfe soll die Teilhabe am Arbeitsleben sicherstellen. Die Agentur für Arbeit, die gesetzliche Rentenversicherung oder die Unfallversicherung zahlen sie als Teil der beruflichen Reha.
Der Zuschuss wird für drei Zwecke gewährt:
für den Kauf eines Autos,für den behindertengerechten Umbau oder die Zusatzausstattung eines Kraftfahrzeugs,für den Erwerb des Führerscheins.
Die Träger sind sehr restriktiv, weiß Dorothee Czennia, Referentin für Behindertenpolitik im VdK. „Sie prüfen den Einzelfall genau. Da wird geschaut, wie schwer die Antragstellerin oder der Antragsteller beeinträchtigt ist, und eine Günstigerprüfung durchgeführt.“
Zumutbarkeit
Doch welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Die Versicherten müssen nicht nur vorübergehend aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf das Auto angewiesen sein, sondern dauerhaft. Ihnen kann nicht zugemutet werden, zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit oder einem Werkbus zur Arbeit oder zum Ausbildungsplatz zu gelangen.
Die Günstigerprüfung zeigt, ob der Weg nicht mit einem Fahrdienst zurückgelegt werden könnte. Außerdem müssen die Betroffenen mindestens 15 Stunden in der Woche arbeiten und ihr Fahrzeug selbst führen oder von einer dritten Person gefahren werden. Erst dann kommt die Kfz-Hilfe infrage.
Wie hoch die Förderung ausfällt, hängt vom Zweck ab. Auch die Höhe des Nettoeinkommens bestimmt, wie viel Zuschuss die Träger zahlen. Für jedes Familienmitglied, für das Unterhalt geleistet wird, werden derzeit 395 Euro vom Netto abgezogen. Wer über 2470 Euro oder mehr verfügt, erhält keinen Zuschuss.
Neu oder gebraucht
Beim Kauf eines Neuwagens müssen sich dessen Größe und Ausstattung nach den Anforderungen richten, die sich aus der Behinderung ergeben. Bei einem Gebrauchtwagen muss der Wert noch mindestens 50 Prozent des Neufahrzeugs betragen. Wer auf eine Zusatzausstattung, wie eine Lenkhilfe oder spezielle Sitze, angewiesen ist, bekommt die Kosten in voller Höhe erstattet – unabhängig vom Einkommen. Einbau und Reparatur werden mit berücksichtigt.
Wichtig ist: Vor dem Autokauf zuerst die Kfz-Hilfe beantragen und die Zusage abwarten. Denn ohne vorherige Kostenzusage besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Bei Fragen zum Zuschuss kann der VdK beraten.
Endlich angepasst
Die Kfz-Hilfe wurde vor 30 Jahren das letzte Mal erhöht. Jetzt hat der Gesetzgeber den Bemessungsbetrag auf maximal 22 000 Euro für den Kauf eines Autos angehoben. „Der Zuschuss wurde damit an die derzeitigen Preise für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse angepasst“, erklärt Czennia. Der VdK hatte das seit Jahren gefordert. „Die Preise für Neuwagen sind seit 1987 erheblich gestiegen. Da hat der alte Zuschuss bei Weitem nicht mehr ausgereicht. Diese Anpassung war überfällig“, sagt sie.
Rabatte fürs Auto
Mancher Autohersteller gewährt Menschen mit Behinderung einen Rabatt auf den Listenpreis eines neuen Autos.
„Der Wagen muss in der Regel auf die Person mit der Behinderung zugelassen sein“, erklärt Czennia. Allerdings handelt es sich nur um eine Empfehlung des Herstellers an die Händlerinnen und Händler. Der Rabatt ist weder verbindlich geregelt, noch gibt es einen Rechtsanspruch. Ihn mit anderen Aktionspreisen zu kombinieren, ist nicht möglich. Deshalb sollten Autokäuferinnen und -käufer immer genau rechnen: Lohnt es sich, den Behindertenrabatt zu nutzen, oder ist der Aktionspreis günstiger? Am Ende zählt das Verhandlungsgeschick im Autohaus, um einen guten Preis zu erzielen.
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