leider kommt es immer wieder zu unangenehmen Wildschäden, insbesondere verursacht durch Schwarzwild. In solchen Fällen ist es sicherlich von Vorteil, wenn die Geschädigten und die dafür eventuell ersatzpflichtigen Jagdpächter aufeinander zugehen, ein klärendes Gespräch suchen und so um gegenseitiges Verständnis werben ! Häufig funktioniert dies auch. So ist es bereits vieler Orts so, dass die Jagdpächter ihre eigenen landwirtschaft-lichen Grundstücke den Landwirten unentgeltlich überlassen und in aller Regel ist auch den Landwirten ihre Mitwirkungspflicht bei der Wildschadensverhütung bewusst ! Derzeit wird die Jagdausübung aber auch dadurch erschwert, dass Corona bedingt, der Freizeit-druck in Wald und Feld enorm gestiegen ist. Die Chancen der Jäger, bei der Jagd Wild-schweine zu erlegen, ist somit erheblich gesunken. Den Wildschweinen ist es egal. Sie nehmen keine Rücksicht auf den Geldbeutel des Jagdpächters, der eventuelle Wild-schäden vollumfänglich aus eigener Tasche zu begleichen hat. Häufig ist in diesem Zusammenhang die Schmerzgrenze des zumutbaren erreicht………..
Da es immer wieder zu Irritationen bei Forderungen zur Regulierung von Wildschäden kommt, sei nachfolgend noch einmal auf folgendes hingewiesen :
Die Schadensersatzpflicht bei Wildschäden beurteilt sich grundsätzlich nach § 29 BJagdG. Nach dessen Absatz 1, Satz 1, ist in der Tat grundsätzlich nur der Wildschaden zu er-setzen, der dadurch entsteht, dass durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen „ein Grundstück“ beschädigt wird. Hierzu zählen Beeinträchtigungen an der Grundstücks-substanz sowie vor allem an Pflanzen und Früchten, solange sie noch nicht eingeerntet sind. Anerkannt ist damit auch, dass gemäß § 29 BJagdG lediglich solche Schäden zu ersetzen sind, die am Grundstück selbst bzw. an seinen Bestandteilen, Pflanzen usw. entstanden sind ! (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 11 U 184/10 -). Ausgeschlossen sind damit aber auch Schäden, die an beweglichen Sachen ( z.B. Ernte –u.a. Maschinen) entstehen u. Personenschäden jeder Art. Natürlich handelt es sich auch hier um Schäden, die jedoch im Sinne des Gesetzgebers für den Jagdpächter nicht regu-lierungspflichtig sind ! Eine solche Haftung würde auch ins „ uferlose “ gehen und mit Sicherheit könnte ein solch hohes Risiko/Kostenfaktor dazu führen, dass Jagdpacht-verträge nicht mehr zustande kommen würden ! Sollten Jagdausübungsberechtigte z.B. Schäden an beweglichen Sachen im Sinne geschädigter Bauern oder sonstiger Grundstücksnutzer trotzdem begleichen, so basiert dies auf freiwilligen Basis und ohne Anerkennung von irgendwelchen Rechtspflichten ! Wie bereits erwähnt : ein klärendes Gespräch vor Ort und gutes Miteinander von Grundstücknutzern und Jägern, sollte daher stets Priorität haben !
Teichert, H.-Jürgen Leiter Hegering IV