Landratsamt Karlsruhe
-untere Flurbereinigungsbehörde-
Öffentliche Bekanntmachung
vom 22.04.2024
über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht
Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A8)
Das Landratsamt Karlsruhe – untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Planänderung Nr. 7 vom 14.03.2024 zur
einfachen Änderung des Planes nach § 41 FlurbG (Die Kürzungen der Grünwege MNr.
109/1, 118/1, 123, 220/1 und die damit verbundene Einschotterung der Einfahrtsbereiche MN
109/5, 118/6, 123/1, 220/3, 220/4 zur besseren Befahrbarkeit.
Der geplante Bau des Grünweges MNr. 118/5 entfällt. Die Kürzungen der Grünwege MNr. 209/2. Die Rohrdurchlässe am Entwässerungsgraben 230/10 werden von DN400 auf DN600 vergrößert.
Zudem wurden die Acker- und Grünlandumwandlungen angepasst, die Umwandlungen gestalten sich weiterhin ausgeglichen.) in der Flurbereinigung Karlsbad-Mutschelbach (A8) für zulässig erklärt.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist. Durch die geplanten Änderungen werden keine erheblichen negativen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Schutzgüter erwartet. Die Vogelschutzzeit wird bei dem Rückschnitt beachtet. Mit dem Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht zu rechnen. Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation
und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/3373) eingesehen werden.
gez. Pilz